Im Palandt steht zur Haftung der Rechtsanwälte unter § 280 Rn. 68 folgendes geschrieben:
…Über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss er sich laufend in Fachzeitschriften informieren,…. Er muss den Palandt einsehen und sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren auch wenn er sie für falsch hält,…
